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Port of Andernach (Germany) / Stadtwerke Andernach GmbH  (ID: 37864)

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Dienstleister der Bürger Dienstleister der Bürger - Partner der Wirtschaft ________________ Impressum Dienstleister der B rger - Partner der Wirtschaft Dienstleister der B rger Partner der Wirtschaft So k nnen Sie uns finden Strom- und Gasversorgung - ber RWE AG Wasserversorgung - Bereitschafts- und Notdienst - Trinkwasseranalyse Hallenbad Andi (Anrufsammeltaxi) Hafen Andernach - Adresse und Gesch ftszeiten - Landeshafenverordnung (LhafVO) omnibus - Fahrplan Mittelrheinhalle mit Parkhotel Qualit ts Qualit ts- und Umweltpolitik der Stadtwerke Andernach GmbH - Leits tze zur Unternehmensphilosophie - DIN EN ISO 9001:2000 DIN EN ISO 14001 Die Stadtwerke Andernach GmbH ist Dienstleister f r die B rger der Stadt Andernach. Ebenso verstehen sich die Stadtwerke Andernach GmbH als Partner f r ihre Gesch ftsfreunde. Der hohe Qualit tsstandard unserer Dienstleistungen und Produkte ist wich- tigste Grundlage zur langfristigen Entwicklung unseres Unternehmens. Gleicherma en entsteht hieraus die Verpflichtung zu einer aktiven Umwelt- politik, um die nachteiligen Umweltauswirkungen ihrer Leistungsprozesse zu vermeiden. Wir stehen im Gespr ch mit unseren Gesch ftspartnern / Kunden und neh- men deren Anregungen und W nsche zum Anlass unsere Dienstleistungen zu verbessern. Auf der Grundlage unserer leistungsf higen Organisation gew hrleisten wir durch unsere Mitarbeiter einen kundennahen Service. Unser hoher Qualit tsanspruch erfordert ebenso eine partnerschaftliche Zu- sammenarbeit mit unseren Lieferanten, die hinter unseren Qualit ts- und Um- weltzielen stehen m ssen. Die Umsetzung dieser Qualit ts- und Umweltpolitik und den daraus abgelei- teten Zielen ist eine Verpflichtung f r das Unternehmen und seiner Mitarbei- ter Umweltpolitik Schutz und Erhaltung unserer Umwelt sind heute allgemein anerkannte und erstrebenswerte Ziele. Die SWA hat deshalb verbindliche nachstehende Umweltleitlinien formuliert, die Handlungs- und Verhaltensziele f r die SWA festlegen. Nicht nur dem Gesamtunternehmen, sondern jedem einzelnen Mitarbeiter ist es Anliegen und Verpflichtung, diesen Leitlinien zu folgen. Minimierung der Umweltbeeinflussung Unsere T tigkeit ist naturgem mit Umweltbeeintr chtigungen ver- bunden. Es ist unser Ziel, diese zu minimieren und zu kompensieren, um damit einen Beitrag zur Schonung unserer Umwelt zu leisten. Mitarbeitermotivation Die vielf ltigen Aufgaben eines kologisch ausgerichteten Unternehmens sind nur mit informierten und engagierten Mitarbeitern zu realisieren. Wir legen daher auch im kologischen Bereich auf Schulung und bereichs bergreifende Einbindung der Mitarbeiter gr ten Wert. Verbesserung der Umweltleistung Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften als Mindeststandard bilden die Grundlage unseres Handelns. Weiter f hlen wir uns zur kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes und unserer Umweltleistungen verpflichtet, denn optimaler Umweltschutz kann am effizientesten durch Eigeninitiative erreicht werden. Vertragspartner Wir wirken auf unsere Vertragspartner ein, bei T tigkeiten auf unserem Betriebsgel nde und Baustellen die gleichen Umweltschutznormen anzuwenden wie wir selbst. ffentlichkeit Unser grunds tzliches Vorgehen ist dokumentiert und f r die ffent- lichkeit zug nglich. Kontrolle Die Einhaltung der Umweltleitlinien wird regelm ig kontrolliert und bewertet. Gegebenenfalls k nnen so rechtzeitig Korrekturma nahmen eingeleitet werden. Erreichte Erfolge sind Ansporn f r weitere Verbesserungen. Andernach, 03. Januar 2000 Dienstleister der B rger - Partner der Wirtschaft Aufsichtsrat und Geschäftsführung Achim Hütten Oberbürgermeister Andernach Aufsichtsratvorsitzender Josef Nonn Bürgermeister Andernach Vertreter des Aufsichtsratvorsitzenden Bernd Lenz Geschäftsführung Dienstleister der Bürger Dienstleister der Bürger Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Hallenbad Das Bad am Schillerring wird seit 1971 betrieben und wurde seit 1997 in mehreren Investitionsschritten in einen den Erfordernissen eines zeitgerechten Badbetriebes gerecht werdenden baulichen und technischen Zustand versetzt. Es erfüllt in erster Linie die Aufgaben eines Sport- und Gesundheitsbades mit Variobecken (12,5 x 25 m), Planschbecken (8 x 12,5 m) und insgesamt 412m 2 Wasserfläche. Ausreichend Parkplätze sind vorhanden. Eintrittspreise ffnungszeiten Angegliedert ist ein Gas- tronomiebereich, eine Bikinibar sowie privatbe- trieben eine Sauna und medizinische Abteilung. Dienstleister der B rger - Partner der Wirtschaft Die Mittelrheinhalle Die Mittelrheinhalle mit dem Parkhotel "Am Sch nzchen" stellt sich als Mittelpunkt f r Tagungen, attraktive Veranstaltungen sowie als ein Hotel und Restaurant mit nettem Ambiente f r die Region am Mittelrhein dar. Technik, die gefragt ist.... Der individuelle Bestuhlungsplan Per Mausklick ber den Miniaturansichten gelangen Sie zur Vollbildansicht! Kontakt, individuelle Information Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Anfrage Wenn Sie eine spezielle Frage haben oder uns einfach eine Nachricht zukommen lassen wollen, finden Sie unten die Adressen Ihrer Ansprechpartner. Um dem Ansprechpartner eine eMail zu schicken klicken Sie einfach mit dem Mauszeiger auf seinen Namen oder auf den entsprechenden allgemeinen Kontakt. Stadtwerke Andernach Kontakt, allgemeine Informationen Gesch ftsf hrung Bernd Lenz Richard Gasber Hafen Andernach Anton Hagenkötter Wasserversorgung Jan Deuster Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Unsere Partner! Impressum Impressum Herausgeber Stadtwerke Andernach GmbH L ufstra e 4 56626 Andernach Tel.: +49 2632 298-0 Fax: +49 2632 298-119 E-Mail: kontakt@stadtwerke-andernach.de Umsatzsteuer-Nr.: DE 811927103 Registergericht: Amtsgericht Andernach HRB 433 Gesch ftsf hrer: Dipl.-Betriebswirt (FH) Bernd Lenz Gesellschafter: Stadt Andernach Vorsitzender des Aufsichtsrates: Oberb rgermeister Achim H ttem Redaktion Inhaltlich Verantwortlicher gem 6 MDStV: Richard Gasber (Prokurist) Tel.: +49 2632 298-120 Fax: +49 2632 298-119 Layout und Gestaltung des Angebots insgesamt sowie seiner einzelnen Elemente sind urheberrechtlich gesch tzt. Gleiches gilt f r die redaktionellen Beitr ge im Einzelnen sowie ihre Auswahl und Zusammenstellung. Weiterverwendung und Vervielf ltigung sind nur zu privaten Zwecken gestattet, Ver nderungen daran d rfen nicht vorgenommen werden. Eine ffentliche Verwendung des Angebots darf nur mit Zustimmung des Herausgebers erfolgen. Haftungsausschluss Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Strom- und Gasversorgung Diese beiden Betriebszweige sind an die RWE Plus AG und die RWE Gas AG verpachtet und werden von diesen in eigener Regie betrieben. Über die technisch neuwertigen und in der Sparte Strom zu einem großen Teil verkabelten Netzbereiche (Strom rd. 288 km, Gas rd. 101 km) werden die Kunden (Strom 16.631, Gas 9.269) im gesamten Stadtgebiet qualitativ und quantitativ mit Strom (rd. 134 Mio. kWh) und Gas (rd. 375 Mio. kWh) versorgt. Die jeweilige Einspeisung in das Stadtnetz erfolgt über mehrere Umspannanlagen und Druckreglerstationen. Weitere Informationen erfragen Sie bei Tarifpreise f r Strom Tarifpreise f r Gas kostenfreie Energie - Hotline: 08 00 / 74 77 77 7 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Wasserversorgung Die Wasserversorgung im Stadtgebiet von Andernach wird durch die Stadtwerke selbst betrieben. Sie erfolgt in der Kernstadt und in den Stadtteilen Miesenheim, Namedy, Eich und Kell. Aus dem Wasserwerk Feldfrieden und dem Wasserwerk Eich werden rd. 2 Mio. m /Jahr gef rdert. Über neun Druckzonen und aus zehn Hochbehältern gelangt das Trinkwasser über 159 km Rohrnetz und rd. 7.800 Hausanschlüsse zu den Kunden. Die Wässer bed rfen mit Ausnahme der CO -Eliminierung keiner weiteren Aufbereitung und entsprechen bzw. bertreffen in jeder Hinsicht die gesetzlichen Qualit tsanforderungen. Versorgungsplan Bereitschaftsdienst/ Notdienst Der Hausanschluss Wassertarife Unser Trinkwasser Tipps für den Verbraucher Wasserturm Breite Strasse Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Bereitschaftsdienst/ Notdienst Verwaltung Wasserwerk - Läufstr. 4 02632/ 298 - 0 Verwaltung Rheinhafen - Uferstr. 17 02632/ 298 - 0 Nach Dienstschluss Wasserwerk (Stördienst) 02632/ 298 - 222 Rheinhafen 02632/ 298 - 399 Hallenbad - Schillerring 3 02632/ 298 - 270 Omnibus Andernach 02632/ 298 - 310 ANDI - Anruf - Sammeltaxi 02632/ 492020 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Unser Trinkwasser Stand vom 23.09.2003 dh H rtebereich pH - Wert Nitrat mg/l Andernach 15,2 3 7,26 47,6 Namedy 15,2 3 7,26 47,6 Miesenheim 15,2 3 7,26 47,6 Stand vom 23.09.2003 °dh Härtebereich pH - Wert Nitrat mg/l Eich 11,4 2 7,49 42,3 Kell 11,4 2 7,49 42,3 °dh = Grad Deutscher Härte Härtebereiche: 1 = 0-7°dh; 2 = 7-14°dh; 3 = 14-21°dh Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Lieber Fahrgast Ihr ganz persöhnlicher Fahrplan informiert Sie kurz und übersichtlich über die 3 neuen omnibus - Linien und das ANDI Anruf - Sammeltaxi in Andernach. Der Liniennetzplan zeigt Ihnen, welchen Weg Ihr omnibus durch An- dernach nimmt. So planen Sie einfach schon vorher, wo Sie einsteigen, umsteigen und wieder aussteigen möchten. Weitere Informationen finden Sie an den insgesamt 48 Haltestellen oder über das omnibus - Infotelefon 02632/298310 Für das ANDI Anruf - Sammeltaxi haben wir die Haltestellen gekenn- zeichnet, von denen aus Sie - nachdem Sie 15 Minuten vorher Ihr Taxi bestellt haben - abfahren können. Von der ANDI Einstiegshaltestelle wird man an jeden beliebigen Ort - innerhalb des Liniennetz - Gebietes - bis vor die Haustüre befördert. Man zahlt auf den normalen Buseinzelfahrscheinen lediglich einen Service - Zuschlag von DM 2,00. Kinder sowie Zeit- und Sonderfahrkarteninhaber zahlen nur den Service - Zuschlag. Bei der Ankunft muß der letzte aus- steigende Fahrgast den ANDI Fahrauftrag quittieren. Preisübersicht Linienplan Abo-Fahraus- weis Bestell- formular Fahrzeiten Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Der Rheinhafen Andernach Bei Rheinkilometer 611,7 linkes Ufer liegt das Hafenbecken, der Stromhafen zwischen Rheinkilometer 611,7 und 612,6 + 56 linkes Ufer. Das Hafengebiet Umschlagsentwicklung 1998 bis 2003 Internationalität Lagermöglichkeiten Umschlagsanlagen Adresse und Geschäftszeiten Schiffsanmeldung! Als registrierter Hafenkunde k nnen Sie hier Ihren Umschlag avisieren. Unser Hafenmeister wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Kunden-Nr.: Passwort: Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Adresse/ Geschäftszeiten Bei Rheinkilometer 611,7 linkes Ufer liegt das Ha- fenbecken, der Stromhafen zwischen Rheinkilo- meter 611,7 und 612,6 + 56 linkes Ufer. Verwaltet wird die Hafenanlage von der Stadtwerke Andernach GmbH 56626 Andernach, Uferstraße 17 Telefon: (02632) 298-0, Telefax: (02632) 298-309 Geschäftszeiten: montags bis freitags: 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.15 Uhr bis 16.30 Uhr samstags bei Bedarf, Bereitschaftsdienst an Samstagen bei Voranmeldung bis freitags 16.30 Uhr. Umschlagszeiten: Montag bis Donnerstag 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr Freitag 06:00 Uhr bis 20:30 Uhr Samstags bei Bedarf 06:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Tarife "Omnibus Andernach" elfahrkarten ANDI - Fahrpreise Erwachsene Euro 2,20 Kinder ab 12 Jahre Euro 2,20 Kinder (6 - 11 Jahre) Euro 1,00 Inhaber einer gültigen Zeitkarte und Schwerbehinderte Euro 1,00 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Fahrzeiten ber Anrufsammeltaxi "Andi" Ein Bestellanruf ist 15 Minu- ten vor Fahrtbeginn notwen- dig. Tel.-Nr. 02632-492020 Südstadtlinie Takt Min. Takt Min. Freizeit Linie Takt Min. Takt Min. Altstadt Linie Takt Min. Takt Min. zu jeder Stunde zu jeder Stunde zu jeder Stunde Bahnhof Bahnhofstraße Stadtgraben Helmwartsturm Bahnhofstraße Kastanienallee Rennweg Deubach-Siedlung Kurt-Schuhmacher-St. Shopping-Center Altenzentrum Theodor-Heuss-Str. Südhöhe Kr werweg Lohmannstraße W.-Bedenknecht-Str. Breslauer Platz Hammerweg Hallenbad Niederhof Bahnhof Mo.-Fr. 6.15-22.13 Sa 6.15-20.13 15 17 19 20 21 22 23 24 25 27 28 29 30 30 32 33 36 37 39 41 43 45 47 49 50 51 52 53 54 55 57 58 59 00 00 02 03 06 07 09 11 13 Bahnhof Breite Str. 98 Niederhof St. Thom.Hohl Mohrsmühlenweg Aktienstraße Kaserne Schillerring Stephanschule Taubentränke Hallenbad Stadionstraße Sportanlagen Rasselstein Friedhof F llscheuerweg Einkaufswelt Sportplatz Stadtgraben Helmwartsturm Bahnhofstraße Bahnhof außer: Mo.-Fr. 18.45 Uhr 15 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 29 30 32 34 35 36 37 39 40 41 43 45 47 48 49 50 54 52 53 54 55 57 59 00 02 04 05 06 07 09 10 11 13 Bahnhof Vulkanstraße RMF Roonstraße Deubach-Siedlung Büropark SHD Fraunhofer Str. Oberer Kirchberg Auf der Schmitt Im Rosental Unterm Kirchberg Untere Antel Antel 35 Obere Antel Untere Richthöll Obere Richthöll Krahnenberg Krahnenberg 2 Runder Turm Rheintor Krankenhaus Scheidsgasse Stadtgraben Helmwartsturm Bahnhofstraße Bahnhof Mo.-Fr. 6.15-22.13 Sa 6.15-20.13Ta 15 16 16 17 18 19 19 20 21 21 22 22 23 24 26 27 28 29 33 34 35 36 38 40 41 43 45 46 46 47 48 49 49 50 51 51 52 52 53 54 56 57 58 59 03 04 05 06 08 10 11 13 Welcome to GoLive CyberStudio 3 ________________ Impressum Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Die Versorgungsbetriebe Der Bereich Versorgung umfasst die Betriebszweige Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärme- versorgung. Während bei der Wasserversorgung die Stadtwerke sowohl Eigentümer und Be- treiber der Netze sind, ist die Gesellschaft bei der Strom-, Gas-, und Fernwärmeversor- gung Eigentümer der Netze. Die Betreibung obliegt jedoch per Pachtvertrag der RWE Rhein-Ruhr AG. Im Bereich der Wasserver- sorgung ist es oberstes Ziel, die Bürger der Stadt Ander- nach mit einwandfreiem, den gesetzlichen Vorgaben ent- sprechenden Trinkwasser zu versorgen. Für alle Versor- gungsbetriebe gilt, die Netze permanent in einem tech- nisch optimalen Zustand zu erhalten. Dienstleister der Bürger - Partner der Wirtschaft ________________ Impressum Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Die Verkehrsbetriebe Gr ter Betriebszweig im Bereich Ver- kehr ist der Rheinhafen. In diesem Be- reich sind 35 Mitarbeiter besch ftigt. Der Hafen Andernach hat sich historisch gewachsen zu einem der bedeutendsten Umschlagpl tze am Mittelrhein ent- wickelt. Durch die gro en Lagerfl chen, die im Bereich des neuen Hafens hochwasserfrei angeboten werden k nnen, gilt der Hafen Andernach besonders f r qualitativ hochwertige G ter als sicherer Umschlagsort. Das Spektrum der Umschlagsger te deckt alle m gliche Kundenw nsche, vom St ckgut bis zum Massengut sowie den Containerumschlag ab. ber ein sehr gutes Preis- Leistungsverh ltnis, gepaart mit dem Bewusstsein, jederzeit qualitativ hochwertige Dienstleistung anzubieten und zu liefern, steht der Hafen Andernach bei vielen Kunden hoch im Kurs. Der Betriebszweig Stadtlinienverkehr wird durch einen Betriebsf hrer gegen eine Verg tung betrieben, die sich nach der Anzahl der gefahrenen Nutzwagenkilometer bemisst. Neben einem Anrufsammeltaxi "ANDI" werden drei Linien innerhalb des Stadtnetzes angeboten, damit die Bed rfnisse optimal gedeckt werden k nnen. Innerhalb des Bereiches Verkehr sind des Weiteren die Tiefgarage am Rathaus und das Parkhaus am Stadtgraben im Betriebsverm gen der Stadtwerke und werden auch von der Gesellschaft selbst betrieben. Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Eintrittspreise, g ltig ab 01.01.2001 Das Kinder- und Lehrschwimm- becken Euro Einzelkarte Erwachsene 3,00 Einzelkarte f r Kinder und Jugendliche von 1 bis 18 Jahren, Studenten, Wehrpflichtige, Sozialhilfeempf nger, Schwerbehinderte und Arbeitslose (gegen Ausweis/Bescheinigung) 1,50 Zehnerkarte f r Erwachsene 25,00 Zehnerkarte f r Kinder und Jugendliche von 1 bis 18 Jahren, Studenten usw. 12,50 Drei igerkarte f r Erwachsene 55,00 Drei igerkarte f r Kinder und Jugendliche von 1 bis 18 Jahren, Studenten usw. 27,50 Kinderreiche Familien mit dem Wohnsitz in Ander- nach ab 3. Kind gegen Ausweis (erh ltlich beim Sozial- und Jugendamt der Stadt Andernach) Erwachsene 2,40 Kinder und Jugendliche von 1 bis 18 Jahren 1,20 W rmezuschlag (nur freitags) ( 30 Wassertemperatur) ausgenommen Schwerbesch digte und K rperbhinderte 1,50 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Badezeiten Info-Telefon: 0 26 32 / 29 82 70 Der Eingangsbereich Sonntag 08:00 - 13:00 Uhr Montag 11:00 - 14:00 Uhr Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 21:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 21:00 Uhr Samstag 07:00 - 13:00 Uhr geschlossen Heilig Abend 24. 12.2004 Weihnachten 25./26.12.2004 Neujahr 01.01.2005 Rosenmontag 07.02.2005 Fastnacht 08.02.2005 Osterferien 21.-28.03.2005 Pfingsten 15./16.05.2005 teilweise geschlossen 08:00-13:00 Uhr 08:00-13:00 Uhr 14:00-18:00 Uhr Schulsport 07.03.2005 Schulsport 11.05.2005 Aktion Badespa 31.03.2005 teilweise ge ffnet 08:00-13:00 Uhr 08:00-13:00 Uhr 08:00-13:00 Uhr 08:00-13:00 Uhr Schwerdonnerstag 03.02.2005 Maifeiertag 01.05.2005 Chr. Himmelfahrt 03.10.2004 Fronleichnam 26.05.2005 ...und anschlie end zu einem kleinen Imbiss in das modern eingerichtete Bad-Restaurant! Haftungsausschluss Haftungsausschluss 1. Inhalt des Onlineangebotes Der Autor bernimmt keinerlei Gew hr f r die Aktualit t, Korrektheit, Vollst ndigkeit oder Qualit t der bereitgestellten Informationen. Haftungsanspr che gegen den Autor, welche sich auf Sch den materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollst ndiger Informationen verursacht wurden, sind grunds tzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vors tzliches oder grob fahrl ssiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor beh lt es sich ausdr cklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ank ndigung zu ver ndern, zu erg nzen, zu l schen oder die Ver ffentlichung zeitweise oder endg ltig einzustellen. 2. Verweise und Links Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ("Links"), die au erhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, w rde eine Haftungsverpflichtung ausschlie lich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch m glich und zumutbar w re, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Der Autor erkl rt hiermit ausdr cklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zuk nftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verkn pften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. 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Urheber- und Kennzeichenrecht Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zur ckzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte gesch tzten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschr nkt den Bestimmungen des jeweils g ltigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigent mer. Allein aufgrund der blo en Nennung ist nicht der Schlu zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter gesch tzt sind! Das f r ver ffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielf ltigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdr ckliche Zustimmung des Autors nicht gestattet. 4. Datenschutz Sofern innerhalb des Internetangebotes die M glichkeit zur Eingabe pers nlicher oder gesch ftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdr cklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch m glich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. 5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollst ndig entsprechen sollten, bleiben die brigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer G ltigkeit davon unber hrt. Impressum Welcome to Adobe GoLive 4 Veröffentlichung der RWE Rhein-Ruhr AG Preisblatt f r den Allgemeinen Tarif g ltig ab 01.01.200 4 Tarifpreise ohne Schwachlastregelung mit Schwachlastregelung netto* brutto** netto* brutto** Haushalts- und landwirtschaftlicher Bedarf Tarif ohne Leistungsmessung - Verbrauchspreis Cent /kWh 13,24 15,36 13,57 15,74 - Schwachlast-Arbeitspreis Cent /kWh 8,77 10,17 - fester Leistungspreis Euro /Jahr 42,00 48,72 42,00 48,72 Tarif mit Leistungsmessung - Arbeitspreis Cent /kWh 11,60 13,46 11,60 13,46 - Schwachlast-Arbeitspreis Cent /kWh 8,77 10,17 - verbrauchsabh ngiger Leistungspreis Euro /Lw 1 u. Jahr 1,50 1,74 1,80 2,09 - fester Leistungspreis Euro /Jahr 42,00 48,72 42,00 48,72 Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Tarif ohne Leistungsmessung - Verbrauchspreis Cent /kWh 13,24 15,36 13,57 15,74 - Schwachlast-Arbeitspreis Cent /kWh 8,77 10,17 - fester Leistungspreis Euro /Jahr 120,00 139,20 120,00 139,20 Tarif mit Leistungsmessung - Arbeitspreis Cent /kWh 11,60 13,46 11,60 13,46 - Schwachlast-Arbeitspreis Cent /kWh 8,77 10,17 - verbrauchsabh ngiger Leistungspreis Euro /Lw 1 u. Jahr 1,50 1,74 1,80 2,09 - fester Leistungspreis Euro /Jahr 120,00 139,20 120,00 139,20 Leistungspreis nach 1/4-Stunden-Messung Euro /kW u. Jahr 204,00 236,64 Durchschnittsh chstpreis Cent/kWh 29,27 33,95 29,27 33,95 Ve rrechnungspreise Z hler ohne Leistungsmessung - Wechselstrom-Eintarifz hler Euro /Jahr 32,00 37,12 - Drehstrom-Eintarifz hler Euro /Jahr 36,00 41,76 - Wechselstrom-Zweitarifz hler Euro /Jahr 42,00 48,72 - Drehstrom-Zweitarifz hler Euro /Jahr 42,00 48,72 Z hler mit Leistungsmessung - 96-Stunden-Zweitarifz hler Euro /Jahr 60,00 69,60 60,00 69,60 - 1/4-Stunden-Zweitarifz hler Euro /Jahr 60,00 69,60 Sonstige Ger te - Stromwandlersatz Euro /Jahr 36,00 41,76 36,00 41,76 - Tarifschaltung Euro /Jahr 30,00 34,80 1) Lw = Leistungswert *) verbrauchsabh ngige Preise in Cent/kWh enthalten - Belastungen aus dem Gesetz f r den Vorrang Erneuerbarer Energien - Belastungen aus dem Kraft-W rme-Kopplungsgesetz - den Regelsatz der Stromsteuer (z.Z. 2,05 Cent/kWh; bei Vorlage eines Erlaubnisscheins vom Hauptzollamt gelten geringere Stromsteuers tze, so dass sich die o. g. Preise um die Steuererm igung vermindern. **) Werte aus bersichtlichkeitsgr nden z.T. gerundet; das Stromentgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt und erh ht sich abschlie end um die Umsatzsteuer (zzt. 16 %) zum Rechnungsbetrag Mit freundlichen Grüßen Ihre RWE Rhein-Ruhr AG Welcome to Adobe GoLive 4 RWE Rhein-Ruhr naturgas Optimo Niederlassung Bad Kreuznach (f r Rheinland-Pfalz) Erdgaspreise g ltig ab 01.01.2003 1. naturgas Optimo mini (Allgemeiner Tarif) Wir bieten naturgas, das Qualtit tserdgas von RWE nach den Bestimmungen der "Verordnung ber Allgemeine Bedingungen f r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)" zu dem nachstehenden Tarif an. Der naturgas -Preis setzt sich aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis je abgenommener Kilowattstunde zusammen: ohne USt. mit USt. (16%) €/Cent €/Cent Grundpreis pro Jahr 36,00 41,76 Grundpreis pro Monat 3,00 3,48 Arbeitspreis pro kWh (Ho) 0,055524 0,064408 2 . naturgas Optimo maxi (Sonderpreisregelung) Neben dem vorgenannten Allgemeinen Tarif bieten wir unseren Kunden naturgas - insbesondere f r die Raumheizung - nach einem Sondervertrag an. Der naturgas -Preis setzt sich aus einem Jahresleistungspreis f r die bereitgestellte Stundenleistung und einem Arbeitspreis je abgenommener Kilowattstunde zusammen: ohne USt. mit USt. (16%) €/Cent €/Cent Leistungspreis f r die ersten 10 kW der vertraglichen Verrechnungsleistung - pro Jahr 150,00 174,00 - pro Monat 12,50 14,50 f r jedes weiter kW der vertraglichen Verrechnungsleistung - pro Jahr 6,00 6,96 - pro Monat 0,50 0,58 Arbeitspreis pro kWh (Ho) 0,033024 0,038308 Ab einer Verbrauchsmenge von 150.000 kWh/a reduziert sich der Arbeitspreis um 0,05 Cent/kWh bzw. 0,058 Cent/kWh einschlie lich Mehrwertsteuer. Die vertragliche Verrechnungsleistung bezieht sich auf die Nennw rmebelastung (Hu) der angeschlossenen Ger te. Bei nachgewiesener nderung der Nennw rmeleistung (Hu) wird die vertragliche Verrechnungsleistung unverz glich angepasst. Erg nzende Hinweise: 1. Die genannten Preise inklusive Mehrwertsteuer sind zum Teil gerundet. Alle angegeben Arbeitspreise enthalten die an die Gemeinde/Stadt abzuf hrenden Konzessionsabgaben sowie die seit dem 01. Januar 2003 g ltige gesetzliche Erdgassteuer von 0,5500 Cent/kWh . 2. Bei gr eren Anlagen gelten andere Preise und Bedingungen. 3. Der Gaspreis enth lt Konzessionsabgaben , die an die Stadt/Gemeinde abgef hrt werden. Die Konzessionsabgaben betragen auf der Grundlage der Konzessionsabgabenverord- nung vom 09. Januar 1992 in der Fassung vom 22. Juli 1999: - bei Gas ausschlie lich f r Kochen und Warmwasser in St dten/Gemeinden bis 25.000 Einwohner 0,51 Cent/kWh bis 100.000 Einwohner 0,61 Cent/kWh - bei sonstigen Tariflieferungen in St dten/Gemeinden bis 25.000 Einwohner 0,22 Cent/kWh bis 100.000 Einwohner 0,27 Cent/kWh - bei Belieferung von Sondervertragskunden 0,03 Cent/kWh im Rahmen des nach 2 Absatz 5 KAV rechtlich Zul ssigen Mit freundlichen Grüßen Ihre RWE Rhein-Ruhr AG Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Das Versorgungsgebiet Ihr Browser unterst tzt Inlineframes nicht oder zeigt sie in der derzeitigen Konfiguration nicht an. Legende Wasserwerke Hochbeh lter Druckerh hungsanlagen Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Hausanschluss Sehr geehrter Kunde, im Rahmen unseres Dienstleistungsservices bieten wir an, die zur Beantragung oder nderung eines Wasserhausanschlusses notwendigen Formulare an dieser Stelle auf Ihren Rechner zu laden und auszudrucken. Antrag Wasserhausanschluss * Haftungs bernahme * Verordnung ber die allgemeinen Bedingungen f r die Versorgung mit Wasser ZVBWasserV Wasserpreise ab 2003 * Diese Formulare bitte ausf llen und an folgende Anschrift senden: Stadtwerke Andernach GmbH Abteilung Wasserversorgung Läufstraße 4 56626 Andernach Formularbetrachtungssoftware (wenn nicht vorhanden) Acrobat Reader 5.0 (Freeware deutsch) Sollten Sie Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter der Servicenummer 02632-298231 zur Verfügung Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Wassertarif Anlage zu den "Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasserV)" im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Andernach GmbH Für das Versorgungsgebiet der Stadtwerke Andernach GmbH gelten ab 01. Januar 2003 der folgende allgemeine Tarif, die Grundpreise und Entgelte für die Versorgung mit Wasser. 1. Allgemeiner Tarif je m ohne USt mit USt(7%) Euro Euro 1,40 1,50 2. Grundpreis pro Jahr ohne USt mit USt (7%) Nenngröße des Wasserzählers Euro Euro Qn 2,5 30,68 32,82 Qn 6 61,36 65,65 Qn 10 153,39 164,12 Qn 15 bis 60 613,55 656,50 Qn 150 bis 250 1.533,88 1.641,25 Der Grundpreis wird ab dem der Anschlussherstellung folgenden Monat ohne Rücksicht auf die technische Benutzung erhoben. Ist kein Zähler vorhanden, bemisst sich der Grundpreis nach der Nennweite des Anschlusses. Anschlüsse mit Verbundwasserzählern werden für den Haupt- und Nebenzähler, entsprech- end den jeweiligen Nennwerten, getrennt berechnet. Für den Fall der Reserve-, Zusatz- und Löschwasserversorgung trägt der Anschlussnehmer neben den Kosten für die Anschlussherstellung und -unterhaltung laufende Bereitstellungs- beträge nach Maßgabe der vorstehenden Grundpreise. 3. Zur Deckung der Kosten, die durch eine vom Abnehmer veranlasste Zwischenablesung ent- stehen wird ein Entgelt von 3,60 Euro (ohne USt) oder 3,85 Euro (mit USt) erhoben. 4. Die Miete für ein Standrohr beträgt: ohne USt mit USt (7%) Euro Euro je Tag 0,55 0,59 mindestens jedoch 5,50 5,89 Es ist eine pauschale Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 Euro je Standrohr zu hinter- legen. 5. Bei Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV und die Wiederaufnahme der Versorgung werden folgende Beträge in Rechnung gestellt: ohne USt mit USt Euro Euro Mahnung 1,60 - Nachinkassogang 13,00 - Sperren des Wasseranschlusses 7,70 8,24 Entsperren des Wasseranschlusses 7,70 8,24 6. Die zur Zeit gültige Anlage zu den "Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasserV) " im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Andernach GmbH vom 26. Juni 1999 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft. Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Tipps für den Verbraucher Trinkwasser ist unverzichtbar Eine sichere Trinkwasserversorgung erfordert flächendeckenden Gewässerschutz. Jeder ist mitverantwortlich und jeder kann seinen Beitrag leisten, indem er mit Gewässern und Trinkwasser verantwortungsbewusst und umweltschonend vorgeht. Tipps für jedermanns Alltag Duschen statt Baden spart jede Menge Wasser, denn die Wassermenge f r ein Vollbad reicht f r 3 x 3 Minuten prickelndes Duschen. Beim Z hneputzen ein Zahnputzglas verwenden, statt minutenlang Trinkwas- ser ungenutzt in den Ausguss laufen zu lassen. Ein tropfender Wasserhahn und eine undichte Toilettensp lung k nnen bers Jahr gerechnet sehr viel Wasser kosten. Deshalb: kaputte Dichtungen austauschen! Einhandmischer machen Schluss mit dem verschwenderischen Hin und Her beim Mischen von kalten und warmen Wasser. Durchflussbegrenzer senken die Wassermenge, die pro Minute durch den Hahn oder den Duschkopf flie t. Da dem Wasser mehr Luft beigemischt wird, bleibt der Strahl f llig wie zuvor, obwohl weniger Wasser durchl uft. Achtung: f r Durchlauferhitzer und drucklose Speicher sind solche Begrenzer nicht geeignet, weil hier der normale Flie druck erhalten bleiben muss, um St rungen an den Ger ten zu vermeiden. Beauftragen Sie mit Arbeiten an der Hausinstallation einen Installateur, der beim Wasser- versorgungsunternehmen eingetragen, das heißt als fachkundig anerkannt ist. Die Spartaste für "kleine Geschäfte" hilft, Wasser bei einem der größten Was- serschlucker — der Toilette — zu sparen. Mit Reinigungs- und Putzmitteln sorgsam umgehen. Sie enthalten oft umwelt- belastende Stoffe. Wasch- und Spülmaschine nur vollbeladen in Betrieb setzen. Speisereste gut ent- fernen; Spülmittel nach Gebrauchsanweisung zugeben. Speisereste und Küchen- abfälle gehören in den Komposthaufen oder in den Mülleimer, aber keinesfalls ins Abwasser. Gebrauchtes Speiseöl darf nicht in den Ausguss. Das Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bedarf keiner Nachbehandlung. Wenn für bestimmte technische Zwecke Geräte zur Wasserenthärtung (Dosiergeräte oder Ionenaustauscher) eingesetzt werden, ist auf die Kennzeichnung "DVGW" bzw. "DIN-DVGW" zu achten. Abfälle wie Katzenstreu, Hygieneartikel oder Kippen in der Toilette und im Abwas- ser verstopfen die Kanalisation und müssen mit viel Mühe wieder entfernt werden. Medikamente nicht in den Ausguss kippen. Alte Medikamente nimmt die Apotheke entgegen. Farben, Lacke und Lösungsmittel können Wasser stark verschmutzen und ge- hören daher zum Sondermüll. Auskunft darüber, wo Sondermüll abgeliefert werden kann, gibt die Stadt- oder Kreisverwaltung und Gemeinde. Für gebrauchte Batterien gibt es Sammelstellen in Supermärkten oder "Umweltmobilen" der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Im Garten und auf dem Balkon auf Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel möglichst verzichten und "natürliche Helfer" einsetzen. Blattläuse kann man zum Beispiel mit Brennnesselbrühe oder Marienkäfern den Garaus machen. Sind dennoch Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel erforderlich, diese nur sparsam und sachgerecht verwenden. Altöle vom Auto niemals in den Boden versickern lassen oder in den Straßenablauf entlee- ren. Die Verkaufsstellen von Öl müssen Altöl zurücknehmen. Chemikalienreste gehören immer in den Sondermüll. Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Linienplan Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Monats- / Jahreskartenbestellformular Durch einen Mausklick auf nebenstehendes Antragsformular wird dieses zur Normalansicht ge ffnet. M chten Sie eine Abo-Karte erwerben, drucken Sie einfach das ge ff- nete Antragsformular aus, f llen es aus und schicken oder faxen es uns zu. Einfacher geht s nicht. Unser Anschrift: Stadtwerke Andernach GmbH L ufstra e 4 56626 Andernach Unsere Faxnummer: 02632-298119 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Das Hafengebiet Das Hafenbecken hat eine Länge von 650 m, bebaute Ufer- länge 1065 m, davon 500 m mit Gleisanschluss und 400 m ohne Gleisanschluss, dem Umschlag dienend. Breite der Hafeneinfahrt: 51,2 m Breite des Hafenbeckens: 90 m 4 Trinkwasserzapfstellen Der Wendeplatz hat einen Durchmesser von 100 m Der Stromhafen hat eine Fahrwasserbreite von 50 m Kai- und Uferl ngen bebaut: 919 m Kaiufer dem Umschlag dienend 919 m, davon 550 m mit Gleisanschluss Wassertiefe Pegel Andernach + 1,15 m Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Umschlagsentwicklung nach Hauptgütergruppen Die neue Containerbr cke am S dufer des Hafenbeckens Angaben in % 1998 1999 2000 2001 2002 2003 Steine und Erden 53,9 57,5 55,9 48,4 49,2 44,1 Eisen, Stahl, NE - Metalle 18,9 15,9 20,6 22,0 21,1 23,2 Mineral le und brige G ter 22,1 21,4 19,0 23,8 24,3 28,6 Landwirtschaftliche Erzeugnisse 5,1 5,2 4,5 5,8 5,4 4,1 Gesamtumschlag in Prozent 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 Gesamtumschlag in Tausend Tonnen 2.273 2.186 2.564 2.482 2.450 2.518 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Internationalität des Güterumschlages im Hafen Andernach Ankommende Güter: Betonstahl vorwiegend aus dem gesamteuropäischen Raum Perlit aus Marokko Ceolit aus Ungarn Importbims aus Island, Italien, Teneriffa, Türkei und Griechenland Korund aus Venezuela und China Bauxit aus Guyana, China und Brasilien Schamottebrocken aus Schweden und England Kohle aus Südafrika Streusalz aus Italien Abgehende Güter: Weißbleche/ Coils in alle Welt Maschinenteile/ Behälter in alle Welt Lava, Basalt, Flugsand und Bims überwiegend nach Holland Papierg ter weltweit Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Lagermöglichkeiten Befestigte Lagerplatzflächen 46.000 m 2 Unbefestigte Lagerplatzflächen 13.000 m 2 33 Stahlhochsilos zusammen 6.0 00 m 3 1 Getreidesilo (Firma AGL) 23.000 to. Tanklager (Firma Doetsch) 25.000 m 3 berdachte Lagerfl che 550 m Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Umschlagsanlagen 1 Conteinerbr cke 35 t 1 Wippdrehkran 45t 1 Wippdrehkran 30t 1 Wippdrehkran 15t 1 Wippdrehkran 10t 3 elektrische Drehkräne 5 und 6t 2 Verladebrücken mit 32t und 6t Tragfähigkeit 4 Bandverladeanlagen 1 witterungsunabh ngige Umschlagsanlage 50 t 1 Mineralöl - Löscheinrich- tung (Firma Doetsch) 3 Reach-Stacker 45 t 1 Gabelstabler 16 t Ihr Browser unterst tzt Inlineframes nicht oder zeigt sie in der derzeitigen Konfiguration nicht an. Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Fernwärmeversorgung Adäquat zur Strom- und Gasversorgung wird seit dem Jahre 1995 eine Fernwärme-Versorgung in Andernach betrieben. Pächter und Betreiber der Anlagen ist die RWE Plus AG. In der Heizzentrale des St.-Nikolaus-Stifthospitales erzeugen zwei Blockheizkraftwerksmodule 1.300 kW thermische und 990 kW elektrische Leistung. Sie versorgen von dort aus das Krankenhaus, benachbarte Senioren- und Personalwohnheime sowie Wohneinheiten eines angrenzenden Wohngebietes mit Wärme. Darüber hinaus ist im Hallenbad ein BHKW installiert, das die Strom- und Wärmeversorgung des Hallenbades selbst, als auch die Wärmeversorgung der angrenzenden Berufsbildenden Schule und einer im Hallenbad ansässigen Massagepraxis sicherstellt. Weitere Informationen erfragen Sie bei Blockheizkraftwerk im St. Nikolaus-Stiftshospital Zu den Tarifen Vertriebsniederlassung Bad Kreuznach in Andernach, Bereich Hindenburgwall/ Scheidsgasse Kostenfreie Energie - Hotline: 0800/7477777 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Tiefgarage "Am Rathaus" Die Tiefgarage "Am Rathaus" wurde 1979 erbaut. Sie verf gt ber zwei Parkebenen mit insgesamt 220 Stellpl tzen. Einstellbedingungen ffnungszeiten: montags - freitags 07:00 Uhr - 19:30 Uhr samstags 07:00 Uhr - 17:00 Uhr Geb hren Kurzparker Stunden Euro 0 - 2 0,50 bis 3 1,00 bis 4 1,50 bis 5 2,00 jede weitere Stunde zus tzlich 0,50 Geb hren Dauerparker pro Monat Tagesparker 33,23 Dienstleister der BŸrger - Partner der Wirtschaft Parkhaus "Am Stadtgraben" Das Parkhaus "Am Stadtgraben" wurde 1988 erbaut. Es verf gt ber acht Parkebenen mit insgesamt 308 Stellpl tzen. Als besonderer Service ist das Parkhaus t glich, Tag und Nacht, ge ffnet. Einstellbedingungen Stunden Euro Tagestarif 06:00 Uhr - 19:30 Uhr 0 - 2 0,50 bis 3 1,00 bis 4 1,50 bis 5 2,00 jede weitere Stunde zus tzlich 0,50 Geb hren Dauerparker pro Monat Tagesparker 30,68 Tag- und Nachtparker 46,02 Welcome to Adobe GoLive 4 Veröffentlichung der RWE Rhein-Ruhr AG in Andernach, Bereich Hindenburgwall / Scheidsgasse Preisblatt f r die Lieferung von Fernw rme g ltig ab 01.10.2003 F r den Bezug von Fernw rme zahlt jeder Wohnungsmieter €/Cent €/Cent ohne USt. mit USt. (16%)* Grundpreis pro Wohnungseinheit u. Jahr 68,07 78,97 Verrechnungspreis pro Jahr 10 5,47 122,35 Arbeitspreis pro kWh 0,05 0,057 Warmwasserpreis pro m 3 2,90 3, 37 * Werte z.T. gerundet Mit freundlichen Grüßen Ihre RWE Rhein-Ruhr AG Seite 1 von 29 Landeshafenverordnung (LhafVO) Vom 10. Oktober 2000 Veroffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt fur das Land Rheinland-Pfalz 2000 Seite 421 Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft offentlicher Hafen in Rheinland-Pfalz Sitz Zollhofstrasse 4 67061 Ludwigshafen am Rhein Seite 2 von 29 Inhaltsubersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Anwendung anderer Vorschriften 3 Zustandigkeiten, Hafenbehorde 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben Teil 2 Gemeinsame Vorschriften fur alle Hafen Abschnitt 1 Grundsatzliches 5 Grundregeln fur das Verhalten im Hafen 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag 7 Verkehrsstorende Einrichtungen 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschrankung 9 Freigabe des Hafens fur den Umschlag von gefahrlichen Gutern und wassergefahrdeten Stoffen 10 Anderweitige Benutzungen der Hafengewasser 11 Meldung besonderer Vorfalle, Verhalten bei Brandgefahr 12 Reinhaltung des Hafens 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstande Seite 3 von 29 Abschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse 14 An- und Abmeldung 15 Meldepflicht fur Fahrzeuge, die dem ADNR unterliegen 16 Erlaubnis zum Einlaufen 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt 18 Schlepp- und Schubverkehr 19 Zuweisung der Liegeplatze 20 Festmachen und Ankern 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge 22 Landgange 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land 26 Eigenversorgung mit Treibstoffen Abschnitt 4 Umschlag 27 Benutzung von Hafenanlagen 28 Beseitigung storender Gegenstande 29 Abstellen von Gutern Seite 4 von 29 Teil 3 Erganzende Vorschriften fur Hafen, in denen gefahrliche Guter oder wassergefahrdende Stoffe befordert und umgeschlagen werden 30 Vorkehrungen fur Gefahrenfalle 31 Liegeplatze fur Schiffe mit gefahrlichen Gutern 32 Festmachen von Fahrzeugen 33 Fluchtwege 34 Laden und Loschen 35 Aufenthalt an Bord 36 Aufsicht 37 Wache und Alarm 38 Umschlagleitungen 39 Elektrische Schutzma?nahmen beim Umschlag flussiger gefahrlicher Guter 40 Schutz des Hafengewassers und der Landanlagen 41 Verhalten nach dem Umschlag Teil 4 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 42 Aushang der Verordnung 43 Ordnungswidrigkeiten 44 Weitergeltung von Hafenbereichen 45 In-Kraft-Treten Aufgrund des 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 des Landeswassergesetztes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBI. 1991 S. 11), zuletzt geandert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09. November 1999 (GVBI. S. 407), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem Ministerium fur Umwelt und Forsten verordnet. Seite 5 von 29 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fur alle Hafen in Rheinland-Pfalz, deren raumlich abgegrenzte Bereiche im Staatsanzeiger fur Rheinland-Pfalz bekannt gemacht worden sind. (2) Fur Umschlagsplatze gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, jedoch nicht soweit Aufgaben der Hafenbehorde auf den Hafenunternehmer ubertragen werden ( 3 Abs. 3). (3) Diese Verordnung gilt nicht fur 1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshafen sowie Bauhafen des Bundes, 2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhofen sind und 3. Hafen, die ausschlie?lich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen. 2 Anwendung anderer Vorschriften Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend: 1. die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3816), geandert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBI. II S. 2260), nach Ma?gabe der Verordnung zur Einfuhrung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3816), zuletzt geandert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBI. II S. 2260), 2. die Moselschifffahrtsverordnung vom 3. September 1997 (BGBI. II S. 1670), geandert durch den Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 1999 (BGBI. II S. 482), nach Ma?gabe der Verordnung zur Einfuhrung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBI II S. 1670) , zuletzt geandert durch den Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 1999 (BGBI II S. 482) Seite 6 von 29 3. die Binnenschifffahrtsstra?en-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159) nach Ma?gabe der Verordnung zur Einfuhrung der Binnenschifffahrtsstra?en-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3148), 4. die Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822), zuletzt geandert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBI. II S. 2260), nach Ma?gabe der Verordnung zur Einfuhrung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822), zuletzt geandert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBI. II S. 2260), 5. die Binnenschiffs- Untersuchungsordnung vom 17. Marz 1988 (BGBI. I S. 238), zuletzt geandert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 3013) 6. die Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. II 2174), nach Ma?gabe der Verordnung zur Einfuhrung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. II 2174), 7. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBI. I S. 3066), geandert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBI. I S. 644), 8. die Sportbootfuhrerscheinverordnung-Binnen vom 22. Marz 1989 (BGBI. I S. 536, 1102), zuletzt geandert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2000 (BGBI. I S. 644), 9. die Binnenschifffahrts-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBI. I S. 169), zuletzt geandert durch Verordnung vom 6. November 1996 (BGBI. I S. 1683), 10. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBI.I S. 3971), zuletzt geandert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBI.I S. 4049), sowie die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung uber die Beforderung gefahrlicher Guter auf dem Rhein und der Verordnung uber die Beforderung gefahrlicher Guter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3830), zuletzt geandert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBI. II S. 3000), 11. die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen fluchtiger organischer Verbindungen beim Umfullen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBI.I S. 1174). Dabei gelten die fur bestimmte Wasserstra?en erlassenen Vorschriften nur fur die an diesen Wasserstra?en liegenden Hafen. Seite 7 von 29 3 Zustandigkeit, Hafenbehorde (1) Die Durchfuhrung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehorde, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist; Hafenbehorde ist die ortliche Ordnungsbehorde im Sinne von 1 der Landesverordnung uber die Zustandigkeit der allgemeinen Ordnungsbehorden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBI. S. 695), zuletzt geandert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBI. S. 325), BS 2012-1-2 (2) Die Hafenbehorde hat die Aufgabe, Gefahren, durch die die offentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mogliche Gewasserverunreinigung abzuwehren. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herruhren oder die deren ordnungsgema?en Zustand beeintrachtigen. (3) Der Hafenunternehmer wird gema? den nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Er handelt insoweit offentlichrechtlich (beliehener Unternehmer). Der Hafenunternehmer unterliegt der Rechtsaufsicht der Hafenbehorde. (4) Im Zusammenhang mit der Beforderung gefahrlicher Guter richten sich die Zustandigkeiten nach den aufgrund des Gefahrgutbeforderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBI. I S. 3114) erlassenen Rechtsvorschriften. 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert. Seite 8 von 29 Teil 2 Gemeinsame Vorschriften fur alle Hafen Abschnitt 1 Grundsatzliches 5 Grundregeln fur das Verhalten im Hafen (1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgema?e Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeintrachtigt werden und dass kein anderer geschadigt, gefahrdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar behindert oder belastigt wird. (2) Unbefugte durfen das Hafengebiet au?erhalb der offentlichen Stra?en und Zugange nur mit Erlaubnis des Hafenunternehmers betreten oder befahren. 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag (1) Die Dienstkrafte der Hafenbehorde, der Polizei und sonstiger Behorden sowie des Hafenunternehmers sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. 40 Abs. 2 Satz 2 LWG gilt entsprechend. Schiffsfuhrer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen mussen den Dienstkraften nach Satz 1 auf Verlangen Auskunft uber die Bauart, Ausrustung und Ladung sowie uber besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie mussen den Dienstkraften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewahren und diese zur Prufung aushandigen. Mussen die Papiere zu Prufzwecken von Bord mitgenommen werden, konnen Schiffsfuhrer und Aufsichtspflichtige hieruber eine Quittung verlangen. (2) Schiffsfuhrer oder Aufsichtpflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim An-Bord-Kommen und Von-Bord-Gehen in schifffahrtsublicher Weise behilflich zu sein. Seite 9 von 29 7 Verkehrsstorende Einrichtungen An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen durfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, gro?e Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt storen konnen, vorhanden sein. 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschrankung (1) Der Hafenunternehmer kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfugbaren Liegeplatze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgrunden notwendig wird. Er kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Storung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschranken. (2) Der Hafenunternehmer kann eine zeitliche Beschrankung des Aufenthaltes eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebene Hochstarbeitszeit und Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder durfen dadurch nicht beeintrachtigt werden. 9 Freigabe des Hafens fur den Umschlag von gefahrlichen Gutern und wassergefahrdenden Stoffen (1) Der Hafenunternehmer kann den Hafen oder Teile des fur den Umschlag von gefahrlichen Gutern und wassergefahrdenden Stoffen sowie fur deren Lagerung freigeben. (2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Vorraussetzungen der einschlagigen Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetztes und des Landeswassergesetztes zulassig. Soweit erforderlich wird die Freigabe oder von Teilen des Hafens bekannt gegeben. Seite 10 von 29 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewasser Es ist verboten, im Hafengebiet ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers 1. zu baden, zu segeln, zu surfen oder Wasserski zu fahren, 2. zugefrorene Wasserflachen zu betreten, 3. Netze oder Fischereikasten auszulegen oder zu angeln, 4. Fahrzeuge, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, zu Wasser zu lassen, 5. Feuerwerke abzubrennen oder Wettfahrten, Korsofahrten oder ahnliche Veranstaltungen durchzufuhren. 11 Meldung besonderer Vorfalle, Verhalten bei Brandgefahr (1) Erleidet eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefahrdung fur Leib und Leben, der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewasser oder eine sonstige nachteilige Veranderung ihrer Eigenschaften besorgen lasst oder tritt einer der in 16 Abs. 1 Nr. 1,2 oder 5 genannten Umstande erst im Hafen ein, so ist der Hafenunternehmer, die Hafenbehorde oder die Polizei unverzuglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch den Unternehmer gegenuber dem Unfallversicherungstrager nach 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuhrt. (2) Beobachtungen uber die Entstehung eines Brandes sind unverzuglich der Feuerwehr und dem Hafenunternehmer oder der Hafenbehorde sowie der Polizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortma?nahmen, wie z.B. Warnung an in unmittelbarer Nahe liegende Fahrzeuge oder Umschlagsanlagen oder Loschen von Entstehungsbranden mit hierzu geeigneten Feuerloscheinrichtungen (Kleinloschgerate). Seite 11 von 29 12 Reinhaltung des Hafens (1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. (2) Gelangen wassergefahrdende Stoffe in das Hafengewasser oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlagsanlage, die Schiffsfuhrer oder der Aufsichtspflichtige unverzuglich den Hafenunternehmer, die Hafenbehorde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortma?nahmen, die von ihnen selbst durchzufuhren sind, haben sie die Weisungen der zustandigen Behorde zu beachten. (3) Die Betreiber der Umschlagsanlagen sind verpflichtet, Ladungsruckstande und Waschwasser aufzunehmen, soweit es sich dabei um Ruckstande aus Waschwassern von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlagen umgeschlagen werden. 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstande I st ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern kann, gesunken, mussen Verursacher, Eigentumer, Schiffsfuhrer oder Aufsichtspflichtiger unverzuglich den Hafenunternehmer, die Hafenbehorde oder die Polizei benachrichtigen. Die in Satz 1 genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, dafur zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzuglich gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewasser oder eine sonstige nachteilige Veranderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist, haben sie unverzuglich Ma?nahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehorde sicherzustellen. Seite 12 von 29 Abschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse 14 An- und Abmeldung (1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsfuhrern, Eigentumern oder deren Vertretern unverzuglich nach der Ankunft in der von dem Hafenunternehmer vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Der Hafenunternehmer kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben. (2) Keiner An- und Abmeldung bedurfen 1. Fahrzeuge des offentlichen Dienstes und des Hafenunternehmers, 2. Rettungs- und Feuerloschfahrzeuge, 3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenunternehmer abgestimmten Fahrplan verkehren. 15 Meldepflicht fur Fahrzeuge, die dem ADNR unterliegen (1) Die Schiffsfuhrer von Fahrzeugen, die der Verordnung uber die Beforderung gefahrlicher Guter auf dem Rhein (ADNR) unterliegen, mussen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei dem Betreiber der Umschlagsanlage melden und folgende schriftliche Angaben machen: 1. Schiffsgattung, 2. Schiffsname, 3. Standort, 4. amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO- Nummer, 5. Tragfahigkeit, Seite 13 von 29 6. Lange und Breite des Fahrzeugs, 7. Art und Breite des Verbandes, 8. Tiefgang, 9. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und ggf. Stoffnummer oder Klasse und UN- Nummer, 10. 0,1,2 oder 3 blaue Lichter/blaue Kegel 11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen. Der Betreiber der Umschlagsanlage hat die zustandige Wasserschutzpolizei zu informieren. Der Hafenunternehmer kann den Betreiber der Umschlagsanlage verpflichten, ihn in den Meldevorgang einzubeziehen. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Nummer 3 und 8 konnen auch von anderen Stellen oder Personen der Umschlagsstelle schriftlich oder mit Hilfe telekommunikativer Einrichtungen mitgeteilt werden, sofern dies rechtzeitig geschieht. 16 Erlaubnis zum Einlaufen (1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsfuhrer oder Eigentumer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen, wenn das Fahrzeug oder die Anlage: 1. zu sinken droht, 2. brennt oder in Brandverdacht steht, 3. wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefahrden oder behindern konnte, 4. zum Verschrotten bestimmt ist, 5. besondere gesundheitliche Gefahren fur Menschen und Tiere oder Pflanzen auslosen kann oder 6. der Sport- und Freizeitschifffahrt dient. (2) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht nach 9 Abs. 1 freigegeben sind, muss der Schiffsfuhrer oder Eigentumer eines Fahrzeugs, das dem Seite 14 von 29 ADNR unterliegt, vor dem Einlaufen die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen. 17 Stilllegung von Fahrzeugen, besondere Nutzung (1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentumer vorher die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Au?erdem hat er dem Hafenunternehmer einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss. (2) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage zum Lagern von Gutern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentumer vorher die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen. (3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen au?erhalb der dafur im Hafen vorgesehenen Stellen ausgefuhrt werden, muss der Eigentumer oder Schiffsfuhrer die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen. Dies gilt fur Reparaturen nur, soweit sie die offentliche Sicherheit oder Ordnung gefahrden. (4) Die Erlaubnis nach den Absatzen 1 und 2 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen werden. Die Erlaubnis nach den Absatzen 1 und 3 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsfuhrer, Eigentumer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Der Hafenunternehmer kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsfuhrers, des Eigentumers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen. Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt 18 Schlepp- und Schubverkehr (1) Fahrzeuge durfen, au?er in Notfallen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausfuhren, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht fur das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander. (2) Schlepp- und Schubverbande mussen so bemessen sein, dass sie unter Berucksichtigung der Raum- und Verkehrsverhaltnisse des Hafens alle Seite 15 von 29 erforderlichen Manover sicher durchfuhren konnen; dies gilt entsprechend fur gekuppelte Fahrzeuge. (3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manovrieren konnen, mussen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksame Ruder muss dabei gegen Ausbrechen (Gieren) gesichert werden. (4) Auf Anordnung des Hafenunternehmers sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulosen. 19 Zuweisung von Liegeplatze (1) Auf Verlangen des Hafenunternehmers sind bestimmte Liegeplatze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplatze durfen nicht ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers gewechselt werden. Auf Anordnung des Hafenunternehmers ist eine geringfugige Veranderung des Standortes vorzunehmen (verholen) oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln. (2) Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplatzen durfen wahrend der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nur bei Gefahr im Verzug zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden. 20 Festmachung und Ankern (1) Der Schiffsfuhrer eines Fahrzeugs sowie der Eigentumer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafur zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfur vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafur zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls uberwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Loschen angepasst wird. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten. (2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen durfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht moglich ist. (3) Durch das Festmachen oder Ankern durfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umstanden unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen uber Gleise hinweg ist verboten. Seite 16 von 29 (4) Beiboote durfen, au?er im Falle des 33, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden. (5) Der Hafenunternehmer hat die fur das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelma?igen Abstanden auf betriebssicheren Zustand zu uberprufen. Beschadigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen. 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge (1) Schiffsfuhrer und Aufsichtspflichtige haben fur die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und uber das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben konnen. Er hat im Ubrigen die Pflicht des Schiffsfuhrers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Fur Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die standig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenunternehmer ein Aufsichtspflichtiger zu benennen. (2) Der Hafenunternehmer kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen. 22 Landgange (1) Landgange wie Brucken, Stege, Treppen, Leitern und Kaimauern mussen verkehrssicher sein. Fahrzeuge durfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulasst. (2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so mussen die Schiffsfuhrer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer naher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gutern des Schiffsbedarfs und das Uberqueren dulden. Seite 17 von 29 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen (1) Bei festgemachten Fahrzeugen durfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlanlage nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht: 1. kurz vor dem Ablegen, 2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, 3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage sowie 4. bei Standproben mit Erlaubnis des Hafenunternehmers. (2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage durfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschadigt und andere Fahrzeuge nicht gefahrdet werden. (3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage muss ein Mitglied der Besatzung naher kommende Fahrzeuge warnen und notigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird. 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Raumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nahe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerloschgerat bereitzuhalten. Die entsprechenden Vorschriften des ADNR gelten zusatzlich. 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land (1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugangen, sowie in der Nahe von feuergefahrlichen und explosiven Stoffen oder Gegenstanden mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzunden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotsschilder hinzuweisen. Au?erdem darf in der Nahe von feuergefahrlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenstanden mit Seite 18 von 29 Explosivstoff nicht gelotet, geschwei?t oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tatigkeit, bei der Funken entstehen konnen, ist verboten. (2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgerate sowie samtliche Beleuchtungsquellen mussen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und durfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschutzt ausgefuhrt sind. 26 Eigenversorgung mit Treibstoffen (1) Flussige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen durfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten abgegeben oder ubernommen werden. (2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn der Hafenunternehmer zustimmt und die Bedingung der Technischen Regel fur brennbare Flussigkeit (TRbF 280) erfullt werden. Abschnitt 4 Umschlag 27 Benutzung von Hafenanlagen (1) Das Laden oder Loschen ist nur an den dafur eingerichteten Stellen gestattet. (2) Wird bei Dunkelheit geladen oder geloscht, so hat der Betreiber der Umschlagsanlage fur eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagsbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagsstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, mussen die Verkehrswege im Umschlagsbereich auch au?erhalb der Umschlagszeiten zweckentsprechend beleuchtet sein. (3) Der Schiffsfuhrer oder Aufsichtspflichtige hat dafur zu sorgen, dass wahrend der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie vom Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechende Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechenden landseitige Anlagen vorhanden sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu wahrend der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden mussen. Seite 19 von 29 (4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu uberfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen. (5) Fahrzeuge durfen den Umschlag sowie den Bahn- und Stra?enverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Fahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlagsanlage fur ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugfuhrer darf sich nicht entfernen. (6) Beschadigungen von Hafenanlagen sind von dem Verursacher unverzuglich dem Hafenunternehmer oder der Polizei zu melden. (7) Der Hafenunternehmer oder die Hafenbehorde im Einvernehmen mit dem Hafenunternehmer kann Ausnahmen von der Regelung der Absatze 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die offentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefahrdet wird. 28 Beseitigung storender Gegenstande Gegenstande, die durch den Lade- oder Loschvorgang in das Hafengewasser gefallen sind um die Schifffahrt gefahrden oder behindern konnen, sind vom Betreiber der Umschlagsanlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht moglich, so hat er die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und den Hafenunternehmer, die Hafenbehorde oder die Polizei zu benachrichtigen. 29 Abstellen von Gutern (1) Guter durfen nur so abgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahr fur Personen die Umwelt oder Sachen ausgehen. (2) Werden Guter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so ist ein Sicherheitsabstand von 2,50 m gerechnet ab Gleismitte einzuhalten. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeifuhren, ist ein Weg von 0,80 m Breite gerechnet ab Vorderkante Rampen freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten au?eren Teilen schienengebundener, spurgefuhrter oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m im Arbeitsund Verkehrsbereich einzuhalten. (3) Anlegebrucken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten. Seite 20 von 29 Teil 3 Erganzende Vorschriften fur Hafen, in denen gefahrliche Guter oder wassergefahrdende Stoffe befordert und umgeschlagen werden 30 Vorkehrungen fur Gefahrfalle Die Schiffsfuhrer von Schiffen mit gefahrlichen Gutern oder mit wassergefahrdenden Stoffen haben sich unverzuglich nach Anlaufen des Hafens daruber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenunternehmers, der Hafenbehorde, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen. 31 Liegeplatze fur Schiffe mit gefahrlichen Gutern (1) Liegeplatze fur Schiffe mit gefahrlichen Gutern sind nach den in 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften zu kennzeichnen. (2) Fahrzeuge, die gema? der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt 1,2 oder 3 blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht fuhren mussen, durfen zum Stillliegen nur nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplatze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplatze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von dem Hafenunternehmer ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist. (3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplatze untersagt. Dies gilt nicht fur Fahrzeuge, die keine blauen Kegel fuhren mussen, jedoch zur Beforderung von gefahrlichen Gutern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfullen. 32 Festmachen von Fahrzeugen Der Schiffsfuhrer eines Schiffes mit gefahrlichen Gutern hat dafur zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenunternehmer nicht anderes zulasst. Seite 21 von 29 33 Fluchtwege (1) Fur den Umschlag von gefahrlichen Gutern hat der Betreiber der Umschlagsanlage zwei feste Fluchtwege zur Verfugung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewahrleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Ubergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer dieser Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden. (2) Der Schiffsfuhrer hat dafur zu sorgen, dass bei Laden und Loschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgema? eingerichtet und benutzt werden konnen. 34 Laden und Loschen (1) Beim Laden und Loschen von gefahrlichen Gutern durfen Fahrzeuge nicht langsseitig oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Loschen mit beweglichen Leitungen uber ein Fahrzeug hinweg ist verboten. (2) Fahrzeuge, die nicht laden oder loschen, mussen von Fahrzeugen, die gefahrliche Guter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Fur Fahrzeuge, die Gase der Klasse 2 ADNR umschlagen, betragt der Sicherheitsabstand 50 m. Dies gilt nicht fur Fahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen. (3) Bei Fahrzeugen, die gefahrliche Guter laden oder loschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zundquelle befinden. Beim Laden oder Loschen durfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften fur die Sicherheitszone bleiben unberuhrt. (4) Der Hafenunternehmer kann Ausnahmen von der Regelung der Absatze 1 bis 3 zulassen, insbesondere geringere oder gro?ere Sicherheitsabstande oder Sicherheitszonen, soweit dadurch die offentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefahrdet wird. Seite 22 von 29 35 Aufenthalt an Bord (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist wahrend des Ladens oder Loschens von gefahrlichen Gutern verboten. (2) Dies gilt nicht fur Personen, die 1. fur den Umschlag oder die Fuhrung des Fahrzeugs notwendig sind oder 2. sich aus dienstlichen Grunden an Bord aufhalten oder 3. an Bord wohnen. 36 Aufsicht (1) Der Betreiber der Umschlagsanlage hat fur das Laden oder Loschen der Fahrzeuge mit gefahrlichen Gutern oder mit wassergefahrdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtspersonen, die nicht der Besatzung des Fahrzeug angehoren darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der fur den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu uberwachen. Fur den Verantwortungsbereich des Schiffsfuhrers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmangel fur die Aufsichtsperson erkennbar sind. (2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Loschen erst dann zulassen. wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind. (3) Beim Umschlag von gefahrlichen Gutern im Tankschiff wird uber die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlagsanlage eine Prufliste nach Anhang 2 zu Anlage B 2 ADNR gefuhrt, die vom Schiffsfuhrer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgema? auszufullen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis uber die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, uber die sich nach der Prufliste nur der Schiffsfuhrer zu erklaren hat, genugt fur die Aufsichtsperson die vom Schiffsfuhrer ordnungsgema? ausgefullte und unterschriebene Prufliste, es sei denn, fur die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsfuhrers nicht zutreffen. (4) Die Prufliste ist vom Betreiber der Umschlagsanlage drei Monate aufzubewahren und dem Hafenunternehmer, der Hafenbehorde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhandigen. Seite 23 von 29 37 Wache und Alarm (1) Wahrend des Ladens oder Loschens von gefahrlichen Gutern oder von wassergefahrdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die standig insbesondere Umschlagsleitungen und Anschlussstucke uberwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagsvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat wahrend des Ladens zusatzlich den Fullstand des Schiffstanks zu uberwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagsleitungen und beim Freiwerden von Umschlagsgut unverzuglich Alarm auszulosen und die Schiffsfuhrer und Besatzung der in der Nahe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsfuhrer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlagsanlage. (2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit moglich sein. (3) Die Wachen konnen sich mit Zustimmung des Hafenunternehmers geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfullen konnen. (4) Unter den Vorraussetzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften nach 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat auch der von dem Betreiber der Umschlagsanlage hiermit Beauftragte das Bleib-Weg-Signal an der Umschlagsstelle auszulosen. 38 Umschlagsleitungen (1) Zum Laden oder Loschen von gefahrlichen Gutern oder von wassergefahrdenden Stoffen durfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagsleitungen verwendet werden, deren Nenndruck hoher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden. (2) Schlauche sind spatestens alle sechs Monate einer au?eren Prufen und alle zwolf Monate einer Druckprufung in Hohe des 1,5-fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spatestens alle zwei Jahre einer au?eren Prufung und alle vier Jahre einer Druckprufung mit dem 1,3-fachen Nenndruck zu unterziehen. Die au?ere Prufungen sind durch eine sachkundige, die Druckprufung durch eine sachverstandige Person durchzufuhren. Hieruber ist Seite 24 von 29 ein Nachweis zu fuhren, der bis zur nachsten Prufung aufzubewahren ist. Auf Verlangen des Hafenunternehmers oder der Hafenbehorde ist die Sachkunde nachzuweisen. 39 Elektrische Schutzma?nahme beim Umschlag flussiger gefahrlicher Guter (1) Die gema? der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt hergestellten elektrischen Verbindungen durfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagsleitungen getrennt werden. (2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschlie?lich Fernsprechkabel durfen wahrend des Ladens oder Loschens von flussigen entzundbaren Stoffen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden. (3) Wahrend eines Gewitters ist das Laden oder Loschen von entzundbaren flussigen Stoffen verboten. 40 Schutz des Hafengewassers und der Landanlage (1) Der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsfuhrer oder Aufsichtpflichtige haben geeignete Ma?nahmen zu treffen, die verhindern, dass gefahrliche Guter oder wassergefahrdende Stoffe in das Hafengewasser gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Bertreiber der Umschlagsanlagen hat dafur zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen wie Olsperren, Olauffangwannen oder Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefahrliche Guter oder wassergefahrdende Stoffe im Hafengewasser und auf den Landanlagen nicht ausbreiten konnen. (2) Sind wahrend des Umschlags gefahrliche Guter oder wassergefahrdende Stoffe in das Hafenwasser, das Gewasserbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlagsanlage dies unverzuglich dem Hafenunternehmer, der Hafenbehorde, der Feuerwehr oder der Polizei zu melden. Er hat unbeschadet von Sofortma?nahmen, die von ihm selbst durchzufuhren sind, nach Weisung der fur den Gewasser- oder Bodenschutz zustandigen Behorden die austretenden Stoffe zu entfernen. Seite 25 von 29 41 Verhalten nach dem Umschlag (1) Auf Fahrzeugen, die gema? der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt einen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein oder zwei blaue Lichter bei Nacht fuhren mussen, sind nach dem Laden oder Loschen alle Wohn- und Betriebsraume einer Gaskonzentrations- Messung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich durch den Schiffsfuhrer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations- Messung Gas- und Luftgemische von 10 v.H. oder mehr der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffe festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Der Hafenunternehmer, die Hafenbehorde und die Polizei sind sofort zu verstandigen. (2) Werden Gas- Luftgemische gema? Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzuglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplatze aufzusuchen. (3) Abweichend von Absatz 2 konnen sich Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken samtliche Anlagen fur den Umschlag flussiger gefahrlicher Guter au?er Betrieb sind. Teil 4 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 42 Aushang der Verordnung Der Hafenunternehmer hat dafur zu sorgen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zuganglichen Stelle standig aushangt. Seite 26 von 29 43 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des 128 Abs. 1 Nr. 10 LWG handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. entgegen a) 5 die Sicherheit oder den ordnungsgema?en Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeintrachtigt oder andere gefahrdet, schadigt oder behindert oder unbefugt das Hafengebiet au?erhalb der offentlichen Stra?en und Zugange betritt oder befahrt, b) 7 eine verkehrsstorende Einrichtung betreibt, c) 8 den Anordnungen des Hafenunternehmers zuwiderhandelt, d) 10 das Hafengewasser anderweitig benutzt, e) 11 eine Benachrichtigung unterlasst, f) 12 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen 12 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlasst oder den Weisungen der zustandigen Behorde zuwiderhandelt, g) 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmende Handlung unterlasst , h) 14 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlasst, i) 18 Schlepp- oder Schubverkehr ausfuhrt oder geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen des Hafenunternehmers zuwiderhandelt, j) 20 Abs. 5 die Vorrichtungen fur das Festmachen nicht kontrolliert und instand halt oder ersetzt, k) 23 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen unsachgema? in Gang setzt oder entgegen 23 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsma?nahmen unterlasst, l) 24 unsachgema? ein Feuer unterhalt oder entsprechende Sicherheitsvorschriften au?er Acht lasst, m) 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt, Seite 27 von 29 n) 26 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flussigen Treibstoffen verletzt, o) 27 Abs. 1,4 oder 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen missachtet oder entgegen 27 Abs. 6 eine Benachrichtigung unterlasst, p) 29 Guter unsachgema? abstellt oder Anlagen und Wege anderweitig blockiert, q) 34 Sicherheitsvorschriften beim Laden oder Loschen von gefahrlichen Gutern nicht beachtet, r) 35 sich an Bord wahrend des Ladens oder Loschens von gefahrlichen Gutern unzulassigerweise aufhalt, s) 36 Abs. 2 das Laden ode